Herzlich willkommen auf Gemeinschaftskonto.net. Hier erfahren Sie alles, was es zum Thema Gemeinschaftskonto zu wissen gibt. Neben Fachartikeln zum Thema zeigen wir Ihnen auch gute Angebote für gemeinsame Girokonten bei verschiedenen deutschen Banken.
Ein gemeinsames Konto können natürlich nicht nur Paare (ob verheiratet oder unverheiratet) eröffnen, sondern auch sonstige Interessengemeinschaften wie Wohngemeinschaften, Familien, Geschwister, Freunde oder Geschäftspartner.
Wir empfehlen momentan das Norisbank Gemeinschaftskonto als Testsieger. Es ist komplett kostenlos und bietet umfangreiche Inklusivleistungen.
Gemeinschaftskonto Vergleich
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Konto | Kontogebühr & Dispo | EC-Karten & Kreditkarten Partnerkarten | Info | Weiter |
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Norisbank | 0,00€ Dispo: 10,85% | 1. Karte: kostenlos 2. Karte: kostenlos 1. Karte: kostenlos 2. Karte: kostenlos |
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DKB | 0,00€ Dispo: 6,74% | 1. Karte: kostenlos 2. Karte: kostenlos 1. Karte: kostenlos 2. Karte: kostenlos |
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ING-DiBa | 0,00€ Dispo: 6,99% | 1. Karte: kostenlos 2. Karte: kostenlos 1. Karte: kostenlos 2. Karte: kostenlos |
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Comdirect | 0,00€ Dispo: 6,50% | 1. Karte: kostenlos 2. Karte: kostenlos 1. Karte: kostenlos 2. Karte: kostenlos |
| Weiter |
1822direkt | 3,90€ (kostenlos ab einem Geldeingang pro Monat) Dispo: 7,17% | 1. Karte: kostenlos 2. Karte: kostenlos 1. Karte: 29€ / Jahr 2. Karte: 29€ / Jahr |
| Weiter |
Commerzbank | 9,90€ (kostenlos ab 1.200€ Geldeingang pro Monat) Dispo: 9,75% | 1. Karte: kostenlos 2. Karte: 7,50€ / Jahr 1. Karte: 34,90€ / Jahr 2. Karte: 24,90€ / Jahr | Weiter | |
Postbank | 3,90€ Dispo: 10,55% | 1. Karte: kostenlos 2. Karte: 6€ / Jahr oder 1. Karte: 22€ / Jahr 2. Karte: 15€ / Jahr | Weiter | |
Deutsche Bank | 5,90€ | 1. Karte: kostenlos 2. Karte: kostenlos oder 1. Karte: 39€ / Jahr 2. Karte: 15€ / Jahr | Weiter |
Was ist ein Gemeinschaftskonto?
Inhalt
- Gemeinschaftskonto Vergleich
- Was ist ein Gemeinschaftskonto?
- Wer kann ein gemeinsames Girokonto eröffnen und für wen ist es sinnvoll?
- Mehrere EC-Karten / Kreditkarten
- Kosten & Gebühren für ein Girokonto mit zwei Karten
- Was ist ein UND-Konto und was ist ein ODER-Konto?
- Steuern
- Partner entfernen, Umwandlung in Einzelkonto
- Gemeinschaftskonto auflösen
- Tod eines Kontoinhabers
- Pfändung, Pfändungsschutzkonto
Alle im mit der Bank geschlossenen Girovertrag aufgeführten Personen tragen alle Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit diesem Konto gemeinsam. Jeder kann unabhängig von den anderen Personen Verfügungen treffen. Die Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos sind nach den Regelungen des BGB Gesamtgläubiger bzw. Gesamtschuldner. Das heißt, jeder der Gesamtgläubiger darf über das gesamte Kontoguthaben verfügen. Bei einem Schuldsaldo (wenn also das Konto einen Minusstand aufweist) haftet jeder einzelne Kontoinhaber gegenüber der Bank gesamtschuldnerisch in voller Höhe.
Wer kann ein gemeinsames Girokonto eröffnen und für wen ist es sinnvoll?
Bei jeder Bank, bei der die Eröffnung eines Girokontos möglich ist, kann auch ein Gemeinschaftskonto eröffnet werden. Überall dort, wo ein Girokonto online eröffnet werden kann, kann auch die Eröffnung eines Gemeinschaftskontos online erledigt werden.
Eröffnen kann ein Gemeinschaftskonto jeder, der ein Girokonto bei einer Bank eröffnen kann. Am häufigsten erfolgt die Eröffnung eines Gemeinschaftskontos bei Paaren, die die Kosten für ihren gemeinsamen Haushalt über dieses Konto abdecken (das klassische Haushaltskonto).
Es ist dazu nicht notwendig, dass das Paar verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebt. Die Möglichkeit, ein solches Konto für gemeinschaftliche Ausgaben zu nutzen, wird oft nicht nur von Paaren, sondern auch von ganzen Familien oder Wohngemeinschaften (WG) wahrgenommen. Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen für die Miete und den Strom, das Zahlen von Rechnungen und die anfallenden Einkäufe können so bequem über ein gemeinsames Konto abgewickelt werden. Die bei zwei Einzelkonten eventuell erforderlichen Umbuchungen haben sich damit erledigt.
Mehrere EC-Karten / Kreditkarten
Auch beim Gemeinschaftskonto werden viele Zahlungen entweder über die Girocard (EC-Karte) oder eine Kreditkarte abgewickelt. Jeder Kontoinhaber erhält eine eigene Girocard, denn eine gemeinschaftliche Nutzung nur einer Karte ist von der Bank nicht vorgesehen.
Bei Kreditkarten besteht oft die Möglichkeit, eine Partnerkarte zu beantragen. Damit hat dann auch jeder Kontoinhaber seine eigene Kreditkarte. Dass jeder seine eigenen Karten hat, ist auch deshalb notwendig, weil bei Zahlung mit der Karte im Geschäft gegebenenfalls eine Unterschrift geleistet werden muss. Und da kann im Prinzip nur jeder mit seiner eigenen Karte zahlen, denn die Unterschrift auf dem Zahlungsbeleg muss mit der Unterschrift auf der Karte übereinstimmen.
Nicht bei jeder Bank sind die Zusatzkarten für das Partnerkonto kostenlos. Oben in unserem Gemeinschaftskonto Vergleich erfahren Sie, wo es die Karte für den Partner gebührenfrei gibt.
Kosten & Gebühren für ein Girokonto mit zwei Karten
Die Kosten für ein Gemeinschaftskonto sind in der Regel genauso hoch wie für ein Einzelkonto. Nur bei mehreren Karten können für diese je nach Bank noch einmal gesondert Gebühren anfallen. Bei manchen Kreditinstituten ist die Partnerkarte kostenfrei. Hier sollten die Verbraucher also gegebenenfalls die einzelnen Angebote vergleichen.
Was ist ein UND-Konto und was ist ein ODER-Konto?
Es gibt zwei unterschiedliche Arten von Gemeinschaftskonten: Das Und-Konto und das Oder-Konto. Beim Oder-Konto ist jeder allein verfügungsberechtigt. Wenn keine besondere Weisung der Kontoeigentümer vorliegt, wird das Gemeinschaftskonto als Oder-Konto geführt.
Falls die Kontoinhaber dies nicht wünschen, geben sie dem Kreditinstitut die Anweisung, das Konto mit zwei Karten als Und-Konto zu führen. Dann können nur alle Kontoinhaber gemeinsam über das Konto verfügen. Für jede einzelne Transaktion, die dieses Konto betrifft, müssen dann alle gemeinsam ihr Einverständnis bestätigen.
Was sind die Vor- und Nachteile der ODER- und UND-Konten?
Der Vorteil eines Oder-Kontos ist, dass es im Alltag praktisch zu handhaben ist. Wenn zum Beispiel ein Ehepaar ein gemeinsames Oder-Konto hat, können sowohl die Frau als auch der Mann Geld abheben, Überweisungen erledigen und alle Transaktionen durchführen, die im Alltag im Zusammenhang mit einem Bankkonto anfallen. Es wäre sehr umständlich, wenn jedes Mal erst das Einverständnis des anderen eingeholt werden müsste.
Nur wenn das Konto gekündigt wird, ein Dauerauftrag angelegt oder geändert werden soll, die Aufnahme eines Kredites geplant ist oder an Dritte Vollmachten erteilt werden sollen, kann dies nicht einer allein veranlassen. Hier ist das Einverständnis von allen Kontoinhabern notwendig.
Neben der praktischen Handhabung bei der Begleichung der gemeinsamen Kosten kann ein weiterer Vorteil darin liegen, dass gegebenenfalls nur einmal Kontogebühren für das gemeinsame Konto anfallen statt der Kontogebühren für zwei Einzelkonten. Außerdem ist die Übersicht besser, wenn alle gemeinsamen Ausgaben über ein gemeinsames Konto erledigt werden. Wenn sich die Umsätze auf zwei Einzelkonten verteilen, ist es aufwendiger, sich jeweils einen aktuellen Überblick über diese Buchungen zu verschaffen.
Klar ist allerdings auf der anderen Seite, dass das Führen eines solchen gemeinsamen Kontos großes gegenseitiges Vertrauen voraussetzt. Denn wie oben schon gesagt: Jeder haftet für das gesamte Konto. Wenn also einer der beiden das Konto überzieht und mit dem Geld das Weite sucht, haftet der andere der Bank gegenüber in voller Höhe. Das alles spielt keine Rolle, solange die Partnerschaft gut funktioniert. Sobald aber das Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben ist und das Verhältnis der beiden, aus welchen Gründen auch immer getrübt ist, besteht die Gefahr der Kontoplünderung. Ein Oder-Konto sollte also nicht leichtfertig eröffnet werden. Bei nicht mehr vollständig vorhandenem Vertrauen sollte es gegebenenfalls schnell aufgelöst bzw. in ein Einzelkonto umgewandelt werden.
Das Und-Konto ist nicht so alltagstauglich, dafür ist kein besonderes Vertrauensverhältnis der Kontoinhaber untereinander notwendig. Weil dieses Konto in der täglichen Abwicklung von Zahlungsgeschäften komplizierter zu handhaben ist, wird es nur von wenigen Kreditinstituten angeboten. Schließlich können immer nur alle Kontoinhaber gemeinsam über das Konto verfügen. Dass ein Kontoinhaber Transaktionen hinter dem Rücken des anderen veranlasst, ist damit ausgeschlossen. Dieses Konto wird weniger von Paaren oder Familien genutzt, sondern eher von Erbengemeinschaften und anderen Zweckgemeinschaften, bei denen ein besonderes Vertrauensverhältnis der Kontoinhaber untereinander nicht von vornherein gegeben und auch nicht notwendig ist.
Steuern
Welche steuerlichen Aspekte sind bei einem Gemeinschaftskonto zu berücksichtigen?
Ein Gemeinschaftskonto ist in der Regel ein gemeinsames Girokonto für den alltäglichen Zahlungsverkehr. Auf diesen Konten befinden sich daher in den meisten Fällen keine größeren Guthaben. Daraus folgt, dass meist keine steuerlichen Besonderheiten berücksichtigt werden müssen.
Zinsen und Freistellungsauftrag
Falls auf dem Gemeinschaftskonto ein größeres Guthaben besteht, das von der Bank verzinst wird, fallen für die Zinsen Steuern an. Die sogenannte Abgeltungssteuer wird in der Höhe von 25 Prozent fällig, der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent muss noch dazu gerechnet werden. Die Kirchensteuer kommt gegebenenfalls auch noch hinzu. Die entstandenen Zinserträge werden immer beiden Kontoinhabern zugeschrieben.
Damit keine Abgeltungssteuer fällig wird, sollte also ein gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag bei der Bank hinterlegt werden. Dieser Freistellungsauftrag kann bis zum insgesamt für alle Kapitalerträge festgelegten Höchstbetrag erteilt werden. Dieser Höchstbetrag liegt bei 801 Euro für Alleinstehende und bei 1.602 Euro für Verheiratete.
Zu beachten ist dabei, dass beim Gemeinschaftskonto nur Eheleute einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen dürfen. Inhaber eines Gemeinschaftskontos wie unverheiratete Paare oder andere Gemeinschaften können für dieses Konto keinen Freistellungsauftrag stellen. Der Grund ist, dass das Finanzamt bei einer Zusammenveranlagung von Ehepaaren davon ausgeht, dass die angefallenen Zinsen den beiden Eheleuten zu gleichen Teilen gehören. Bei allen anderen Personengemeinschaften, die zusammen ein Bankkonto führen, ist diese eindeutige Zuordnung nicht möglich. Bei ihnen wird daher die Abgeltungssteuer von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Bei der Einkommenssteuererklärung können die einzelnen Kontoinhaber sich dann die zu viel gezahlten Steuern zurückholen.
Schenkungssteuer
Wenn sehr hohe Beträge auf das Konto eingezahlt werden, sollten die Kontoinhaber beachten, dass eventuell Schenkungssteuer fällig werden kann. Wenn nur ein Ehepartner Einkünfte hat, geht das Finanzamt davon aus, dass ein vorhandenes Guthaben auf dem Familienkonto zum großen Teil aus diesen Einkünften stammt. Wenn nun aber von nur einem der Partner sehr hohe Beträge auf das Konto fließen, kann das Finanzamt eventuell von einer Schenkung ausgehen. Dann kann es passieren, dass der andere Partner zur Zahlung von Schenkungssteuer veranlagt wird. Das kann dann der Fall sein, wenn die Summe der Beträge innerhalb von zehn Jahren den Betrag von 500.000 Euro übersteigt. Wenn das Paar nicht verheiratet ist, liegt die Grenze bereits bei 20.000 Euro innerhalb von zehn Jahren.
Partner entfernen, Umwandlung in Einzelkonto
Genauso wie die Kündigung jedes Girokontos ist auch die Auflösung eines Gemeinschaftskontos jederzeit möglich. Voraussetzung ist nur, dass beide Kontoinhaber einverstanden sind. Alternativ zur Auflösung des Gemeinschaftskontos ist auch die Umwandlung in ein Einzelkonto möglich, bei dem einer der bisherigen Kontoinhaber das Girokonto allein weiterführt. Die Vordrucke für diese Umwandlung können entweder online abgerufen werden oder sind in der Bankfiliale erhältlich.
Ein Grund für die Umwandlung des Gemeinschaftskontos in ein Einzelkonto kann ein nicht mehr gegebenes Vertrauensverhältnis sein, wenn zum Beispiel eine Ehe zerrüttet ist. Bei einem gemeinsamen Oder-Konto sollten sich die Kontoinhaber bewusst sein, dass der jeweils andere den Partner jederzeit ohne dessen Wissen aus dem Konto entfernen kann. Auch hier kommt wieder das schon angesprochene Vertrauensverhältnis zum Tragen.
Bei einem Und-Konto ist diese Entfernung eines Kontoinhabers ohne dessen Wissen oder ausdrückliche Zustimmung nicht möglich, da ja beide jeder Transaktion zustimmen müssen.
Gemeinschaftskonto auflösen
Ein Gemeinschaftskonto kann dadurch aufgelöst werden, dass beide Kontoinhaber einen Kontoauflösungsantrag unterschreiben. Denn Verfügungen kann zwar einer der beiden allein veranlassen, der Auflösung des Partnerkontos müssen aber alle Kontoinhaber zustimmen.
Tod eines Kontoinhabers
Im Todesfall bleibt die Verfügungsgewalt jedes einzelnen Kontoinhabers erst einmal bestehen. Die Erben nehmen den Platz des Verstorbenen im Kontovertrag ein.
Allerdings besteht hier ein Unterschied zwischen den Oder- und dem Und-Konto. Bei einem Oder-Konto ist nach wie vor – auch beim Eintritt eines Erbfalls – der andere Kontoinhaber allein verfügungsberechtigt. Den Erben gegenüber ist er nur zum Ausgleich des Anteils am Kontoguthaben verpflichtet, den der Verstorbene hinterlassen hat. Wenn die Höhe dieses Anteils nicht genau festgestellt werden kann, wird laut Gesetzeslage davon ausgegangen, dass dem Verstorbenen die Hälfte des Kontoguthabens gehört hat. Der überlebende Kontoinhaber kann weiterhin Transaktionen veranlassen, Überweisungsaufträge und Daueraufträge werden ausgeführt. Die Bank hat allerdings dabei die Pflicht, die laufenden Transaktionen regelmäßig zu prüfen, damit die Ansprüche der Erben gewahrt bleiben. Sie darf zum Beispiel nicht zustimmen, wenn der noch lebende Kontoinhaber das gesamte Guthaben abheben will.
Beim Und-Konto dagegen sind die Erben verfügungsberechtigt, so wie es der Verstorbene war. Der noch lebende Kontoinhaber kann also nur gemeinsam mit den Erben über das Konto verfügen. Wenn zwischen den Erben und dem Kontoinhaber kein Vertrauensverhältnis besteht, werden Oder-Konten im Erbfall häufig in Und-Konten umgewandelt. Damit können sich beide Seiten gegen unberechtigte Kontozugriffe absichern.
Pfändung, Pfändungsschutzkonto
Welche Pfändungsmöglichkeiten gibt es bei einem Gemeinschaftskonto?
Wie jedes andere Girokonto kann auch ein Gemeinschaftskonto mit einem gültigen Gerichtsbeschluss gepfändet werden.
Bei einem Einzelkonto gibt es die Möglichkeit der Kontoführung als Pfändungsschutzkonto (P-Kkonto), bei dem der Kontoinhaber weiterhin über einen pfändungsfreien Grundfreibetrag verfügen darf. Diese Schutzmöglichkeit gibt es bei einem Gemeinschaftskonto nicht.
Bei einem Oder-Konto haften alle Kontoinhaber gesamtschuldnerisch in voller Höhe des Kontoguthabens. Das gesamte Guthaben kann also gepfändet werden, auch wenn nur einer der Kontoinhaber seinen Verbindlichkeiten nicht nachgekommen ist und es deshalb zur Pfändung kommt.
Bei einem Und-Konto kann nicht so einfach gepfändet werden. Hier reicht es nicht, wenn gegen einen der Kontoinhaber ein Pfändungsbeschluss vorliegt. Gepfändet werden kann nur, wenn gegen alle Kontoinhaber ein vollstreckbarer Titel vorliegt. Der Pfändungsbeschluss gegen nur einen der Kontoinhaber hat die Konsequenz, dass der betroffene Kontoinhaber keine Transaktionen mehr ausführen darf. Da aber alle Transaktionen beim Und-Konto immer nur von allen Kontoinhabern gemeinsam ausgeführt werden können, sind mit dem Pfändungsbeschluss gegen einen von ihnen für alle keine Transaktionen mehr möglich.